BKADV – Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
BKADV – Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.06.2010. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche persönlichen Daten das Bundeskriminalamt (BKA) speichern darf, wenn es um bestimmte Aufgaben geht. Es geht um Daten, die helfen, eine Person zu kontaktieren. Dazu gehören zum Beispiel Name, Adresse oder Telefonnummer.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, deren Daten das BKA im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben speichern darf.
Ein Beispiel
Wenn das BKA eine Person wegen einer Straftat sucht, darf es deren Namen, Adresse und Telefonnummer speichern, um sie erreichen zu können.
Begriffe
- personenbezogene Daten:
- Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, z. B. Name oder Adresse.
- Bundeskriminalamt (BKA):
- Eine deutsche Behörde, die bei schweren Straftaten ermittelt und die Polizei unterstützt.
- Kontaktaufnahme dienende Daten:
- Daten, mit denen man eine Person erreichen kann, z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
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