HolzmechAusbV 2015 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
HolzmechAusbV 2015 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.05.2015. Der Text hat 37 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 16 — Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf beschreibt einen Teil der Abschlussprüfung für Holzmechaniker. Es geht um Fragen zu Wirtschaft und Gesellschaft. Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie Zusammenhänge aus Beruf und Arbeitswelt verstehen und einschätzen können.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende, die den Beruf Holzmechaniker oder Holzmechanikerin lernen.
Ein Beispiel
Ein Prüfungsfrage könnte lauten: *„Warum ist es wichtig, dass ein Betrieb seine Mitarbeiter fair bezahlt?“* Die Auszubildenden müssen dann ihre Antwort aufschreiben.
Begriffe
- Wirtschafts- und Sozialkunde:
- Ein Fach, in dem es um wirtschaftliche Themen (z. B. Geld, Betriebe) und gesellschaftliche Themen (z. B. Rechte von Arbeitnehmern) geht.
- praxisbezogen:
- Die Prüfungsfragen beziehen sich auf echte Situationen aus dem Berufsalltag.
- beurteilen:
- Einschätzen oder bewerten, ob etwas richtig, wichtig oder sinnvoll ist.
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