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DEHolzmechAusbV 2015In Kraft

HolzmechAusbV 2015 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin

Ausfertigung: 2015-05-19BGBl I 2015, 738Original ansehen

HolzmechAusbV 2015 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.05.2015. Der Text hat 37 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 16 — Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf beschreibt einen Teil der Abschlussprüfung für Holzmechaniker. Es geht um Fragen zu Wirtschaft und Gesellschaft. Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie Zusammenhänge aus Beruf und Arbeitswelt verstehen und einschätzen können.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende, die den Beruf Holzmechaniker oder Holzmechanikerin lernen.

Ein Beispiel

Ein Prüfungsfrage könnte lauten: *„Warum ist es wichtig, dass ein Betrieb seine Mitarbeiter fair bezahlt?“* Die Auszubildenden müssen dann ihre Antwort aufschreiben.

Begriffe

Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ein Fach, in dem es um wirtschaftliche Themen (z. B. Geld, Betriebe) und gesellschaftliche Themen (z. B. Rechte von Arbeitnehmern) geht.
praxisbezogen:
Die Prüfungsfragen beziehen sich auf echte Situationen aus dem Berufsalltag.
beurteilen:
Einschätzen oder bewerten, ob etwas richtig, wichtig oder sinnvoll ist.
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