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DEFäVIn Kraft

FäV – Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Ausfertigung: 1995-05-24BGBl I 1995, 752Original ansehen

FäV – Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.05.1995. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 12 — Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wann eine Fähre nicht fahren darf. Nachts darf die Fähre nicht eingesetzt werden. Bei gefährlichen Bedingungen wie Hochwasser, Eis oder Sturm muss der Fährverkehr eingestellt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Fährführer, die Fähren auf Bundeswasserstraßen bedienen.

Ein Beispiel

Wenn ein starker Sturm aufkommt, muss der Fährführer den Betrieb sofort einstellen, damit niemand in Gefahr gerät.

Begriffe

Fährführer:
Die Person, die die Fähre steuert und für den Betrieb verantwortlich ist.
Kahnfähre:
Eine einfache Fähre, die oft mit Muskelkraft oder Strömung betrieben wird, zum Beispiel durch Ziehen an einem Seil.
Bundeswasserstraßen:
Flüsse, Kanäle oder Seen, die dem Bund gehören und für Schiffe befahrbar sind.
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