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HHGSchäV – Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes

Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes

Ausfertigung: 2026-05-08BGBl. I 2026, Nr. 128Original ansehen

HHGSchäV – Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.05.2026. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Schädigende Ereignisse

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erklärt, was als „schädigendes Ereignis“ für bestimmte Häftlinge gilt. Dazu zählen zwei Fälle: eine Haft von mindestens 30 Tagen oder besondere Maßnahmen, um eine Flucht zu verhindern. Beide Fälle sind in anderen Gesetzen genauer beschrieben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen, die früher in Gewahrsam waren und jetzt Hilfe nach dem Häftlingshilfegesetz beantragen wollen.

Ein Beispiel

Ein ehemaliger Häftling war 40 Tage in Haft. Das zählt als schädigendes Ereignis. Oder: Ein Häftling wurde mit besonderen Mitteln daran gehindert zu fliehen – auch das kann ein schädigendes Ereignis sein.

Begriffe

Gewahrsam:
Damit ist hier eine offizielle Haft gemeint, also wenn jemand von staatlichen Stellen festgehalten wird.
Häftlingshilfegesetz:
Ein Gesetz, das bestimmten Häftlingen oder ehemaligen Häftlingen Unterstützung gewährt.
Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht:
Handlungen, die verhindern sollen, dass ein Häftling flieht, zum Beispiel besondere Bewachung oder technische Mittel.
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