PRV – Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters
PRV – Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.06.1995. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Anwendbares Recht
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, welche Regeln für das Partnerschaftsregister gelten. Die meisten Regeln sind dieselben wie beim Handelsregister. Nur wenn hier etwas anderes steht, gelten besondere Vorschriften.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen oder führen, sowie Behörden, die das Register führen.
Ein Beispiel
Zwei Anwältinnen gründen eine Partnerschaftsgesellschaft. Für ihre Eintragung ins Register gelten ähnliche Regeln wie für eine offene Handelsgesellschaft, aber mit dem Namen ihrer Partnerschaft statt einer Firma.
Begriffe
- Partnerschaftsregister:
- Ein öffentliches Verzeichnis, in dem Partnerschaftsgesellschaften eingetragen werden, ähnlich wie das Handelsregister für Unternehmen.
- Handelsregisterverordnung:
- Eine Vorschrift, die regelt, wie das Handelsregister geführt wird. Hier wird sie auch für das Partnerschaftsregister genutzt.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG):
- Eine Unternehmensform, bei der mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen führen und persönlich haften.
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