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OfenbAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Ausfertigung: 2006-04-06BGBl I 2006, 818Original ansehen

OfenbAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 06.04.2006. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Ausbildungsplan

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer jemanden zum Ofen- und Luftheizungsbauer ausbildet, muss einen Plan machen. Der Plan zeigt, was der Auszubildende lernen soll. Der Plan muss sich an einen offiziellen Rahmenplan halten.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Betriebe, die Auszubildende zum Ofen- und Luftheizungsbauer ausbilden, und die Auszubildenden selbst.

Ein Beispiel

Ein Betrieb bildet jemanden zum Ofenbauer aus. Der Chef muss aufschreiben, wann der Auszubildende welche Arbeiten lernt, zum Beispiel Ofen mauern oder Rohre verlegen.

Begriffe

Ausbildende:
Das sind die Personen oder Betriebe, die jemanden ausbilden, also Lehrlinge anlernen.
Ausbildungsrahmenplan:
Ein offizielles Dokument, das festlegt, was Auszubildende in ihrem Beruf lernen müssen.
Ausbildungsplan:
Ein individueller Plan, den der Betrieb für jeden Auszubildenden erstellt. Er zeigt, wann welche Themen gelernt werden.
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