GrBrückAbkPOLG – Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfernstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze
GrBrückAbkPOLG – Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.05.1996. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel regelt, welche Steuern für bestimmte Geschäfte an Grenzbrücken zwischen Deutschland und Polen gelten. Für einige Geschäfte gilt deutsches Steuerrecht, für andere polnisches. Bei manchen Waren wird keine deutsche Einfuhrsteuer verlangt.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Unternehmen und Behörden, die an den deutsch-polnischen Grenzbrücken Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen.
Ein Beispiel
Ein deutsches Bauunternehmen repariert eine Grenzbrücke und liefert Material aus Polen. Je nach Art des Geschäfts wird entweder deutsche oder polnische Steuer fällig.
Begriffe
- Umsätze:
- Geschäfte wie der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen.
- Umsatzsteuerrecht:
- Die Regeln, nach denen in Deutschland Steuern auf Verkäufe erhoben werden.
- Einfuhrabgaben:
- Steuern oder Gebühren, die beim Import von Waren aus dem Ausland fällig werden.
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