WFAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
WFAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.05.2015. Der Text hat 21 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 8 — Inhalt von Teil 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, was in der ersten Hälfte der Abschlussprüfung für Werkfeuerwehrleute geprüft wird. Es geht um das, was in den ersten eineinhalb Jahren der Ausbildung gelernt wurde. Dazu gehören praktische Fähigkeiten und schulisches Wissen, das im Ausbildungsplan steht.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende zum Werkfeuerwehrmann oder zur Werkfeuerwehrfrau sowie ihre Ausbilder und Prüfer.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender muss in der Prüfung zeigen, dass er einen Feuerlöscher richtig bedienen kann. Das steht im Ausbildungsplan für die ersten drei Halbjahre.
Begriffe
- Abschlussprüfung:
- Eine Prüfung am Ende der Ausbildung, die aus mehreren Teilen besteht.
- Ausbildungsrahmenplan:
- Ein Dokument, das auflistet, was während der Ausbildung gelernt werden muss.
- Berufsschulunterricht:
- Der schulische Teil der Ausbildung, in dem theoretisches Wissen vermittelt wird.
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