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DEBImSchV 37 2024In Kraft

BImSchV 37 2024 – Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigung: 2024-04-17BGBl I 2024, Nr. 131Original ansehen

BImSchV 37 2024 – Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.04.2024. Der Text hat 59 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 34 — Erlöschen der Anerkennung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wann eine offizielle Anerkennung für eine Zertifizierungsstelle endet. Das passiert zum Beispiel, wenn die Anerkennung zurückgenommen wird oder wenn die Stelle ihre Arbeit nicht beginnt oder länger als ein Jahr nicht mehr macht. Die Behörde muss das dann öffentlich bekannt geben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Zertifizierungsstellen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz anerkannt sind, und die zuständige Behörde.

Ein Beispiel

Eine Firma bekommt die Anerkennung als Zertifizierungsstelle, beginnt aber innerhalb eines Jahres nicht mit ihrer Arbeit. Dann erlischt die Anerkennung automatisch.

Begriffe

Zertifizierungsstelle:
Eine offizielle Stelle, die prüft und bestätigt, ob bestimmte Regeln oder Standards eingehalten werden.
Anerkennung erlischt:
Die offizielle Erlaubnis oder Bestätigung endet und ist nicht mehr gültig.
Bundesanzeiger:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
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