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TierSchHuV – Tierschutz-Hundeverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung

Ausfertigung: 2001-05-02BGBl I 2001, 838Original ansehen

TierSchHuV – Tierschutz-Hundeverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.05.2001. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Anbindehaltung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Es geht darum, wie Hunde gehalten werden dürfen. Normalerweise ist es verboten, Hunde anzubinden. Es gibt aber Ausnahmen, wenn jemand dabei ist und der Hund für bestimmte Aufgaben ausgebildet wird. Dann müssen besondere Regeln für die Leine und das Geschirr eingehalten werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die Hunde halten oder mit Hunden arbeiten, zum Beispiel Hundebesitzer oder Diensthundeführer.

Ein Beispiel

Ein Jäger darf seinen ausgebildeten Jagdhund während der Arbeit an einer langen Leine führen, wenn die Leine sicher ist und der Hund ein passendes Geschirr trägt.

Begriffe

Anbindehaltung:
Wenn ein Hund an einer festen Leine oder Kette angebunden ist, statt frei laufen zu können.
Brustgeschirr:
Ein Geschirr, das um die Brust des Hundes liegt, statt um den Hals wie ein Halsband.
Aufdrehen:
Wenn sich die Leine oder Kette verdreht und der Hund sich darin verfangen könnte.
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