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SchrAG – Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens

Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens

Ausfertigung: 2005-03-22BGBl I 2005, 837, 852Original ansehen

SchrAG – Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.03.2005. Der Text hat 2 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Aufbewahrung und Speicherung von Akten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie lange Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften nach einem abgeschlossenen Verfahren aufbewahrt werden dürfen. Die Akten dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie es wichtige Gründe dafür gibt. Solche Gründe können zum Beispiel die Rechte der beteiligten Personen oder öffentliche Interessen sein.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Gerichte, Staatsanwaltschaften und alle Personen, deren Daten in den Akten stehen.

Ein Beispiel

Nach einem abgeschlossenen Strafverfahren wegen Diebstahls darf die Akte nicht einfach gelöscht werden, wenn der Verurteilte später noch einmal vor Gericht muss oder wenn die Öffentlichkeit ein Recht darauf hat, die Informationen einzusehen.

Begriffe

schutzwürdige Interessen:
Wichtige Gründe, die eine Person schützen sollen, zum Beispiel ihr Recht auf Privatsphäre oder Sicherheit.
Verfahrensbeteiligte:
Personen, die an einem Gerichtsverfahren teilnehmen, wie Kläger, Beklagte oder Zeugen.
Archivgesetze:
Gesetze, die regeln, welche Akten dauerhaft aufbewahrt und an Archive übergeben werden müssen.
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