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TKMV – Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Ausfertigung: 2022-06-14BGBl I 2022, 880Original ansehen

TKMV – Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.06.2022. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Anforderungen an den Internetzugangsdienst

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf legt fest, wie schnell ein Internetanschluss mindestens sein muss, damit er als ausreichend für die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben gilt. Es geht um Download- und Upload-Geschwindigkeit sowie um die Reaktionszeit des Internets.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Anbieter von Internetzugangsdiensten und alle Menschen in Deutschland, die einen solchen Dienst nutzen oder nutzen möchten.

Ein Beispiel

Ein Haushalt bestellt einen Internetanschluss. Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Geschwindigkeit beim Herunterladen von Dateien mindestens 15 Megabit pro Sekunde beträgt und beim Hochladen mindestens 5 Megabit pro Sekunde. Die Verzögerung beim Surfen darf nicht länger als 150 Millisekunden sein.

Begriffe

Bandbreite:
Die Menge an Daten, die pro Sekunde übertragen werden kann. Höhere Bandbreite bedeutet schnelleres Internet.
Download:
Daten aus dem Internet auf das eigene Gerät herunterladen, z. B. eine Datei oder ein Video.
Latenz:
Die Zeit, die ein Datenpaket braucht, um vom Sender zum Empfänger zu gelangen. Niedrige Latenz bedeutet weniger Verzögerung, z. B. beim Online-Spielen oder Videoanrufen.
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