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DEBinSchStrO2012AbwV 7In Kraft

BinSchStrO2012AbwV 7 – Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigung: 2024-04-29BGBl. I 2024, Nr. 143 (Nr. 180)Original ansehen

BinSchStrO2012AbwV 7 – Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.04.2024. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, welche Pflichten der Kapitän oder die Kapitänin eines Schiffes auf Binnengewässern hat. Es geht um besondere Vorschriften zum Stillliegen von Schiffen und um Regeln für kleine Boote. Einige ältere Regeln gelten hier nicht mehr.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die ein Schiff oder Boot auf Binnenschifffahrtsstraßen in Deutschland führen.

Ein Beispiel

Ein Kapitän muss sicherstellen, dass sein Schiff nachts richtig beleuchtet ist, wenn es stillliegt. Für ein kleines Ruderboot gelten besondere Abstandsregeln zu großen Schiffen.

Begriffe

Stillliegen:
Wenn ein Schiff festgemacht ist und nicht fährt, zum Beispiel an einem Steg oder Ankerplatz.
Kleinfahrzeuge:
Kleine Boote wie Ruderboote, Kanus oder Segelboote unter 20 Meter Länge.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
Das Hauptgesetz für den Verkehr auf Flüssen und Kanälen in Deutschland.
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