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DEHufBeschlG 2006In Kraft

HufBeschlG 2006 – Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Ausfertigung: 2006-04-19BGBl I 2006, 900Original ansehen

HufBeschlG 2006 – Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.04.2006. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer Hufe und Klauen von Tieren beschlagen darf. Nur geprüfte und staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiede dürfen das machen. Auch die Ausbildung dazu darf nur von bestimmten Personen durchgeführt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Hufbeschlagschmiede, Lehrschmiede, Tierärzte, Auszubildende und Arbeitgeber in diesem Bereich.

Ein Beispiel

Ein Schmied darf nur dann Pferde beschlagen, wenn er eine staatliche Prüfung bestanden hat. Ein Auszubildender darf das unter Aufsicht eines geprüften Schmieds tun.

Begriffe

Huf- und Klauenbeschlag:
Das Anbringen von Metallteilen (z. B. Hufeisen) an den Hufen oder Klauen von Tieren, um sie zu schützen.
staatlich anerkannt:
Dass eine Person eine offizielle Prüfung bestanden hat und vom Staat die Erlaubnis bekommen hat, diesen Beruf auszuüben.
Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung:
Ein Beruf, der nach bestimmten Regeln als Handwerk gilt und für den man oft einen Meisterbrief braucht. Hier gilt das für Hufbeschlagschmiede nicht.
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