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ChemFachAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Ausfertigung: 2005-03-23BGBl I 2005, 906Original ansehen

ChemFachAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.03.2005. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Ausbildungsrahmenplan

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie die Ausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie aufgebaut sein soll. Die Inhalte und der Zeitplan stehen in einem Anhang (Ausbildungsrahmenplan). Abweichungen sind erlaubt, wenn der Betrieb besondere Gründe hat.

Wen betrifft das?

Betriebe, die Auszubildende zur Produktionsfachkraft Chemie ausbilden, und die Auszubildenden selbst.

Ein Beispiel

Ein Chemie-Betrieb bildet zwei Lehrlinge aus. Der eine lernt zuerst Maschinen bedienen, der andere beginnt mit Laborarbeiten. Das ist erlaubt, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass es für die Arbeit dort sinnvoll ist.

Begriffe

Ausbildungsrahmenplan:
Ein Dokument, das festlegt, welche Themen in der Ausbildung behandelt werden und wann sie dran sind.
sachliche und zeitliche Gliederung:
Wie die Themen der Ausbildung aufgeteilt und in welcher Reihenfolge sie gelehrt werden.
betriebspraktische Besonderheiten:
Besondere Bedingungen oder Abläufe in einem Betrieb, die anders sind als in anderen Betrieben.
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