VulkAusbV 2004 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
VulkAusbV 2004 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen-… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.05.2004. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Zielsetzung der Berufsausbildung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, was Auszubildende zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik lernen sollen. Die Ausbildung soll sie befähigen, ihren Beruf selbstständig und verantwortungsvoll auszuüben. Das Gelernte müssen sie später in Prüfungen zeigen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende, Ausbilder und Prüfende in dem Beruf Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender lernt, wie man einen Reifen wechselt. Dabei übt er, den Arbeitsablauf selbst zu planen, die Arbeit durchzuführen und am Ende zu prüfen, ob alles richtig gemacht wurde.
Begriffe
- Arbeits- und Geschäftsprozesse:
- Das sind alle Schritte, die in einer Werkstatt oder einem Betrieb nötig sind, um eine Aufgabe zu erledigen – von der Planung bis zum fertigen Ergebnis.
- qualifizierte berufliche Tätigkeit:
- Eine Arbeit, für die man eine gute Ausbildung braucht und die man selbstständig und richtig machen kann.
- betrieblicher Gesamtzusammenhang:
- Das bedeutet, dass man nicht nur seine eigene Aufgabe kennt, sondern auch versteht, wie sie mit den Aufgaben anderer im Betrieb zusammenhängt.
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