SaAusbV 2005 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
SaAusbV 2005 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.03.2005. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 7 — Berichtsheft
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass Auszubildende zum Sattler oder zur Sattlerin ein Berichtsheft schreiben müssen. Das Heft zeigt, was sie in der Ausbildung lernen. Der Ausbilder muss das Heft regelmäßig prüfen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende zum Sattler oder zur Sattlerin und ihre Ausbilder.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender schreibt jede Woche auf, welche Arbeiten er im Betrieb gemacht hat, z. B. Leder zuschneiden oder Nähte nähen. Der Ausbilder schaut sich die Einträge alle zwei Wochen an.
Begriffe
- Berichtsheft:
- Ein Heft, in dem Auszubildende aufschreiben, was sie während der Ausbildung gelernt und gemacht haben.
- Ausbildungsnachweis:
- Ein anderes Wort für Berichtsheft. Es beweist, was in der Ausbildung passiert ist.
- Ausbildende:
- Die Person oder der Betrieb, der die Ausbildung durchführt, also der Ausbilder.
Diskussion
Wird geladen…
