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DEBBiG2005§73AnO 2015-06In Kraft

BBiG2005§73AnO 2015-06 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigung: 2015-06-03BGBl I 2015, 914Original ansehen

BBiG2005§73AnO 2015-06 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.06.2015. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel bestimmt, wer für die Berufsausbildung in einem bestimmten Ausbildungsberuf zuständig ist. Es geht um die Ausbildung beim Julius Kühn-Institut zum Kaufmann oder zur Kauffrau für Büromanagement. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist dafür verantwortlich.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende, Ausbilder und das Julius Kühn-Institut im Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“.

Ein Beispiel

Ein junger Mensch beginnt eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement beim Julius Kühn-Institut. Die IHK prüft dann, ob die Ausbildung richtig abläuft und organisiert die Abschlussprüfung.

Begriffe

Zuständige Stelle:
Eine offizielle Einrichtung, die für bestimmte Aufgaben in der Berufsausbildung verantwortlich ist.
Berufsausbildungsverhältnis:
Der Vertrag und die Vereinbarungen zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb während der Lehre.
Anerkannter Ausbildungsberuf:
Ein Beruf, für den es feste Regeln und eine offizielle Prüfung gibt, die vom Staat anerkannt sind.
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