BBiG2005§73AnO 2015-06 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
BBiG2005§73AnO 2015-06 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.06.2015. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel bestimmt, wer für die Berufsausbildung in einem bestimmten Ausbildungsberuf zuständig ist. Es geht um die Ausbildung beim Julius Kühn-Institut zum Kaufmann oder zur Kauffrau für Büromanagement. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist dafür verantwortlich.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende, Ausbilder und das Julius Kühn-Institut im Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“.
Ein Beispiel
Ein junger Mensch beginnt eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement beim Julius Kühn-Institut. Die IHK prüft dann, ob die Ausbildung richtig abläuft und organisiert die Abschlussprüfung.
Begriffe
- Zuständige Stelle:
- Eine offizielle Einrichtung, die für bestimmte Aufgaben in der Berufsausbildung verantwortlich ist.
- Berufsausbildungsverhältnis:
- Der Vertrag und die Vereinbarungen zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb während der Lehre.
- Anerkannter Ausbildungsberuf:
- Ein Beruf, für den es feste Regeln und eine offizielle Prüfung gibt, die vom Staat anerkannt sind.
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