MarketGestAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing
MarketGestAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.05.2004. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Zielsetzung der Berufsausbildung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, was Auszubildende im Beruf Gestalter für visuelles Marketing lernen sollen. Sie müssen am Ende selbstständig arbeiten können: planen, umsetzen und prüfen, ob alles richtig gemacht wurde. Das muss auch in Prüfungen gezeigt werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende, Ausbilder und Prüfer im Beruf Gestalter für visuelles Marketing.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender plant eine Schaufensterdekoration, baut sie auf und prüft danach, ob alles wie geplant aussieht und funktioniert. In der Abschlussprüfung muss er das ebenfalls zeigen.
Begriffe
- Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Das sind praktische Fähigkeiten (z. B. etwas bauen) und theoretisches Wissen (z. B. Regeln oder Techniken), die man für den Beruf braucht.
- § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes:
- Ein anderer Paragraf, der erklärt, was eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ausmacht. Hier wird darauf verwiesen, ohne es genau zu wiederholen.
- Prüfungen nach den §§ 8 und 9:
- Bestimmte Prüfungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind. Dort steht, wie die Prüfungen ablaufen und was geprüft wird.
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