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DEHolzSpielzMAusbV 1996In Kraft

HolzSpielzMAusbV 1996 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin

Ausfertigung: 1996-07-08BGBl I 1996, 940Original ansehen

HolzSpielzMAusbV 1996 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.07.1996. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Berichtsheft

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, dass Auszubildende zum Holzspielzeugmacher ein Berichtsheft führen müssen. Das Heft ist ein Nachweis über die Ausbildung. Der Ausbilder muss das Heft regelmäßig prüfen und dem Auszubildenden Zeit dafür geben.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende zum Holzspielzeugmacher und ihre Ausbilder.

Ein Beispiel

Ein Auszubildender schreibt jede Woche auf, welche Arbeiten er im Betrieb gemacht hat, z. B. Holz schleifen oder Farben mischen. Der Ausbilder schaut sich die Einträge alle zwei Wochen an.

Begriffe

Berichtsheft:
Ein Heft, in dem Auszubildende aufschreiben, was sie während der Ausbildung lernen und tun.
Ausbildungsnachweis:
Ein Dokument, das zeigt, welche Tätigkeiten und Themen in der Ausbildung behandelt wurden.
Ausbildender:
Die Person oder der Betrieb, der die Ausbildung durchführt, z. B. der Chef oder die Chefin.
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