AbsFondsForstAuflG – Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
AbsFondsForstAuflG – Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.05.2011. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Auflösung und Abwicklung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass eine bestimmte Einrichtung für die deutsche Forst- und Holzwirtschaft aufgelöst wird. Die Einrichtung bleibt aber noch bestehen, bis alle laufenden Aufgaben erledigt sind. Dazu gehören das Begleichen von Schulden, das Einziehen von Forderungen und der Verkauf des Vermögens.
Wen betrifft das?
Betroffen sind die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie Personen oder Unternehmen, die mit dieser Anstalt Geschäfte hatten.
Ein Beispiel
Ein Sägewerk hat noch eine offene Rechnung von der Anstalt. Die Anstalt muss diese Rechnung bezahlen, bevor sie vollständig aufgelöst wird.
Begriffe
- Abwicklung:
- Die Schritte, die nötig sind, um eine Einrichtung oder ein Unternehmen ordentlich zu schließen.
- Verbindlichkeiten:
- Schulden oder Zahlungsverpflichtungen, die noch beglichen werden müssen.
- Forderungen:
- Geld, das andere der Einrichtung noch schulden und das eingezogen werden muss.
§ 2 — Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wer die Kosten für die Auflösung einer bestimmten Einrichtung zahlt. Wenn nach der Auflösung noch Geld übrig bleibt, wird es an ein anderes Vermögen des Bundes übergeben.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Anstalt „Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft“ und den Bund.
Ein Beispiel
Wenn die Anstalt aufgelöst wird, werden zuerst alle Rechnungen für die Auflösung aus ihrem eigenen Geld bezahlt. Bleibt danach noch Geld übrig, geht dieses an den Bund.
Begriffe
- Abwicklung:
- Die Auflösung einer Einrichtung, bei der alle Aufgaben beendet und Schulden beglichen werden.
- Vermögensüberschuss:
- Geld oder Wertgegenstände, die nach Begleichung aller Schulden übrig bleiben.
- Zweckvermögen des Bundes:
- Ein besonderes Geldvermögen des Bundes, das für bestimmte Aufgaben genutzt wird. Hier ist es das Vermögen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
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