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DETextilProdAusbV 2003In Kraft

TextilProdAusbV 2003 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Ausfertigung: 2003-06-24BGBl I 2003, 965Original ansehen

TextilProdAusbV 2003 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-T… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.2003. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Ausbildungsplan

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer jemanden zur Produktgestalterin oder zum Produktgestalter-Textil ausbildet, muss einen Plan machen. Der Plan zeigt, was die Auszubildenden lernen sollen. Der Plan muss sich an einen offiziellen Rahmenplan halten.

Wen betrifft das?

Betroffen sind alle Betriebe und Personen, die Auszubildende im Beruf Produktgestalter-Textil oder Produktgestalterin-Textil ausbilden.

Ein Beispiel

Ein Modeatelier bildet eine junge Frau zur Produktgestalterin-Textil aus. Der Chef muss aufschreiben, wann sie welche Techniken lernt – zum Beispiel Stoffmuster entwerfen oder Schnitte nähen.

Begriffe

Ausbildende:
Personen oder Betriebe, die Auszubildende anlernen.
Ausbildungsrahmenplan:
Ein offizielles Dokument, das festlegt, welche Themen und Fähigkeiten in der Ausbildung vorkommen müssen.
Ausbildungsplan:
Ein individueller Plan, den der Ausbildungsbetrieb für seine Auszubildenden erstellt. Er zeigt, wann welche Inhalte aus dem Rahmenplan vermittelt werden.
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