TextilProdAusbV 2003 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
TextilProdAusbV 2003 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-T… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.2003. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4 — Ausbildungsplan
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt: Wer jemanden zur Produktgestalterin oder zum Produktgestalter-Textil ausbildet, muss einen Plan machen. Der Plan zeigt, was die Auszubildenden lernen sollen. Der Plan muss sich an einen offiziellen Rahmenplan halten.
Wen betrifft das?
Betroffen sind alle Betriebe und Personen, die Auszubildende im Beruf Produktgestalter-Textil oder Produktgestalterin-Textil ausbilden.
Ein Beispiel
Ein Modeatelier bildet eine junge Frau zur Produktgestalterin-Textil aus. Der Chef muss aufschreiben, wann sie welche Techniken lernt – zum Beispiel Stoffmuster entwerfen oder Schnitte nähen.
Begriffe
- Ausbildende:
- Personen oder Betriebe, die Auszubildende anlernen.
- Ausbildungsrahmenplan:
- Ein offizielles Dokument, das festlegt, welche Themen und Fähigkeiten in der Ausbildung vorkommen müssen.
- Ausbildungsplan:
- Ein individueller Plan, den der Ausbildungsbetrieb für seine Auszubildenden erstellt. Er zeigt, wann welche Inhalte aus dem Rahmenplan vermittelt werden.
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