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DEEReg-BGebVIn Kraft

EReg-BGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung

Ausfertigung: 2021-05-03BGBl I 2021, 975Original ansehen

EReg-BGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.05.2021. Der Text hat 8 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Stundung, Niederschlagung und Erlass

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt der Bundesnetzagentur, Gebühren für bestimmte Leistungen im Eisenbahnbereich später einzufordern, ganz fallen zu lassen oder teilweise zu erlassen. Das gilt nur für Gebühren, die bereits festgesetzt wurden. Andere Regeln aus der Bundeshaushaltsordnung müssen dabei beachtet werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen und Personen, die Gebühren an die Bundesnetzagentur für Leistungen im Eisenbahnbereich zahlen müssen.

Ein Beispiel

Ein kleines Eisenbahnunternehmen soll Gebühren für eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur zahlen. Weil es finanzielle Probleme hat, kann die Behörde erlauben, dass die Gebühren erst später oder gar nicht gezahlt werden müssen.

Begriffe

Regulierungsbehörde:
Eine staatliche Stelle, die bestimmte Bereiche wie den Eisenbahnverkehr überwacht und Regeln durchsetzt. Hier ist die Bundesnetzagentur gemeint.
stunden:
Eine Frist verschieben, sodass eine Zahlung später geleistet werden kann.
niederschlagen:
Eine Forderung (z. B. eine Gebühr) wird endgültig nicht mehr eingefordert.
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