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AusbauBAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen

Ausfertigung: 2024-06-03BGBl I 2024, Nr. 179, 222Original ansehen

AusbauBAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.06.2024. Der Text hat 109 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 21 — Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, was in der Prüfung „Wirtschafts- und Sozialkunde“ geprüft wird. Es geht darum, wirtschaftliche und gesellschaftliche Themen aus der Arbeitswelt zu verstehen und zu erklären. Die Prüfung ist schriftlich und dauert 60 Minuten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende in Ausbauberufen, die ihre Abschlussprüfung machen.

Ein Beispiel

Ein Azubi muss in der Prüfung erklären, warum Mindestlohn wichtig ist oder wie Sozialversicherungen funktionieren.

Begriffe

Wirtschafts- und Sozialkunde:
Ein Schulfach oder Prüfungsbereich, in dem es um Geld, Arbeit und das Zusammenleben in der Gesellschaft geht.
praxisbezogen:
Die Aufgaben haben mit dem echten Berufsleben zu tun, nicht nur mit Theorie.
Prüfling:
Eine Person, die eine Prüfung macht, zum Beispiel ein Auszubildender.
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