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DEBautechKonAusbVIn Kraft

BautechKonAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

Ausfertigung: 2025-09-03BGBl. I 2025, Nr. 203Original ansehen

BautechKonAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.09.2025. Der Text hat 39 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wo Auszubildende zum Bautechnischen Konstrukteur bestimmte Fähigkeiten lernen. Im ersten Ausbildungsjahr müssen sie sechs Wochen lang in einer externen Einrichtung ausgebildet werden. Dort werden wichtige Fertigkeiten aus dem Ausbildungsplan vertieft.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Auszubildende zum Bautechnischen Konstrukteur, ihre Ausbilder und die zuständigen Stellen (z. B. Kammern).

Ein Beispiel

Ein Auszubildender verbringt sechs Wochen in einem Bildungszentrum, um dort spezielle Zeichentechniken für Baupläne zu üben, die sein Betrieb nicht anbieten kann.

Begriffe

überbetriebliche Ausbildungsstätten:
Externe Einrichtungen, in denen Auszubildende zusätzliche Fähigkeiten lernen, die der eigene Betrieb nicht vermitteln kann.
zuständige Stelle:
Eine offizielle Institution (z. B. Handwerkskammer), die für die Ausbildung zuständig ist und Entscheidungen trifft.
Ausbildender:
Der Betrieb oder die Person, die den Auszubildenden beschäftigt und ausbildet.
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