VerpackDG – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
VerpackDG – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.07.2026. Der Text hat 72 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 9 — Datenmeldungen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Hersteller von Verpackungen müssen bestimmte Daten über ihre Verpackungen an eine zentrale Stelle melden. Die Daten betreffen Art, Menge und System der Verpackungen. Kleine Hersteller mit weniger als 10 Tonnen Verpackungen pro Jahr haben eine spätere Frist.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Hersteller von Verpackungen, die ein System für die Entsorgung nutzen.
Ein Beispiel
Ein Unternehmen verkauft Getränke in Plastikflaschen. Es muss der Zentralen Stelle mitteilen, wie viele Flaschen es verkauft hat, aus welchem Material sie sind und bei welchem Entsorgungssystem es teilnimmt.
Begriffe
- Systembeteiligung:
- Die Teilnahme an einem System, das Verpackungen sammelt und recycelt, z. B. der Gelbe Sack.
- Zentrale Stelle Verpackungsregister:
- Eine Behörde, die Daten über Verpackungen sammelt und prüft.
- Systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
- Verpackungen, die an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein müssen, z. B. Verkaufsverpackungen.
Diskussion
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