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SanOffzVergV – Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern

Ausfertigung: 2012-04-27BGBl I 2012, 1000Original ansehen

SanOffzVergV – Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.04.2012. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Rufbereitschaft

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie die Zeit für Rufbereitschaft bei Soldatinnen und Soldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr bezahlt wird. Nur ein Teil der Rufbereitschaftszeit wird vergütet, wenn sie nicht aktiv gearbeitet wird. Wird man jedoch angerufen und muss arbeiten, zählt die ganze Zeit.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Soldatinnen und Soldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Rufbereitschaft leisten, auch in Teilzeit.

Ein Beispiel

Ein Sanitäter hat im Monat 20 Stunden Rufbereitschaft, wird aber nur 2 Stunden angerufen. Für die 18 Stunden ohne Arbeit wird nur ein Achtel (also 2,25 Stunden) bezahlt. Die 2 Stunden mit Arbeit werden voll bezahlt.

Begriffe

Rufbereitschaft:
Eine Zeit, in der man zu Hause oder in der Nähe bleiben muss, um bei Bedarf schnell arbeiten zu können.
tatsächliche Inanspruchnahme:
Die Zeit, in der man während der Rufbereitschaft wirklich arbeiten muss.
Teilzeitbeschäftigung:
Wenn jemand nicht die volle Arbeitszeit arbeitet, sondern weniger Stunden pro Woche oder Monat.
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