MühGetreiWiTechAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft
MühGetreiWiTechAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.05.2017. Der Text hat 26 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 16 — Inhalt von Teil 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, was in Teil 2 der Abschlussprüfung für den Beruf Verfahrenstechnologe Mühlen- und Getreidewirtschaft geprüft wird. Es geht um die Themen aus der Ausbildung und der Berufsschule. Früher geprüfte Inhalte kommen nur noch vor, wenn sie für die gesamte Prüfung wichtig sind.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende in der Fachrichtung Agrarlager des Berufs Verfahrenstechnologe Mühlen- und Getreidewirtschaft sowie die Prüfer, die die Abschlussprüfung durchführen.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender lernt in der Berufsschule, wie man Getreide richtig lagert. In Teil 2 der Prüfung wird geprüft, ob er das Gelernte anwenden kann. Themen aus Teil 1 der Prüfung kommen nur vor, wenn sie für die gesamte Prüfung wichtig sind.
Begriffe
- Abschluss- oder Gesellenprüfung:
- Die Prüfung am Ende einer Berufsausbildung, die zeigt, ob jemand den Beruf ausüben kann.
- Ausbildungsrahmenplan:
- Ein Dokument, das auflistet, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Berufliche Handlungsfähigkeit:
- Die Fähigkeit, berufliche Aufgaben selbstständig und richtig auszuführen.
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