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DERVermVG§6DVIn Kraft

RVermVG§6DV – Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ausfertigung: 1951-07-26BGBl I 1951, 471Original ansehen

RVermVG§6DV – Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.07.1951. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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