KrWaffKontrGDV 2 – Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 2 – Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.06.1961. Der Text hat 17 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Angaben man machen muss, wenn man Kriegswaffen aus Deutschland in ein anderes Land bringen will. Dafür braucht man eine offizielle Erlaubnis. Der Antrag muss genau beschreiben, was transportiert wird und wie.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Firmen, die Kriegswaffen aus Deutschland in andere Länder transportieren wollen.
Ein Beispiel
Eine Firma möchte 50 Gewehre von Berlin nach Paris liefern. Sie muss im Antrag angeben, wer sie sind, welche Gewehre es sind, wie viele, wer sie bekommt, mit welchem LKW sie fahren und wann.
Begriffe
- Kriegswaffen:
- Waffen, die im Krieg benutzt werden, zum Beispiel Gewehre, Panzer oder Bomben. Sie sind in einer speziellen Liste aufgeführt.
- Genehmigung:
- Eine offizielle Erlaubnis vom Staat, die man braucht, bevor man etwas Bestimmtes tun darf.
- Endverbleib:
- Der Ort oder die Person, bei der die Waffen am Ende ankommen sollen.
Diskussion
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