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DERDVIn Kraft

RDV – Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Ausfertigung: 2008-06-19BGBl I 2008, 1069Original ansehen

RDV – Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.06.2008. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Aufbewahrungsfristen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie lange Akten von bestimmten Personen aufbewahrt werden müssen. Es geht um Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten dürfen oder denen das verboten wurde. Die Fristen betragen fünf oder zehn Jahre.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden, die Akten über registrierte oder gesperrte Rechtsdienstleister führen.

Ein Beispiel

Ein Anwalt verliert seine Zulassung. Die Behörde muss seine Akten noch fünf Jahre lang aufbewahren, nachdem das Verbot abgelaufen ist.

Begriffe

Rechtsdienstleistungsregister:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem Personen stehen, die bestimmte Rechtsdienste anbieten dürfen.
Untersagung:
Ein offizielles Verbot, etwas zu tun – hier: keine Rechtsdienste mehr anbieten zu dürfen.
bestandskräftig:
Eine Entscheidung ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
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