DBAbkG ARM – Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
DBAbkG ARM – Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.07.2017. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Artikel erlaubt dem Bundes-Finanzministerium, bestimmte Regeln für ein Abkommen mit Armenien festzulegen. Es geht um zwei Punkte: Wann Deutschland und Armenien sich bei Steuern helfen und welche armenischen Banken besondere Steuer-Regeln nutzen dürfen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft das Bundes-Finanzministerium, den Bundesrat und armenische Finanzinstitute, die der armenischen Regierung gehören.
Begriffe
- Amtshilfe bei der Steuererhebung:
- Wenn zwei Länder sich gegenseitig helfen, Steuern einzuziehen oder Informationen darüber auszutauschen.
- Rechtsverordnungen:
- Regeln, die von einer Behörde (hier: Bundes-Finanzministerium) erlassen werden, ohne dass das Parlament jedes Mal zustimmen muss.
- Verständigung nach Nummer 6 des Protokolls:
- Eine besondere Absprache zwischen Deutschland und Armenien, die im Zusatztext (Protokoll) zum Abkommen steht.
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