MedFAngAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten
MedFAngAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.04.2006. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 10 — Fortsetzung der Berufsausbildung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt: Wenn eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten schon läuft, wenn die neue Verordnung in Kraft tritt, kann sie weitergeführt werden. Die bisherige Ausbildungszeit wird dann angerechnet. Das gilt aber nur, wenn beide Seiten – Auszubildende und Betrieb – zustimmen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende und Ausbildungsbetriebe, deren Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten bereits begonnen hat, als die neue Verordnung eingeführt wurde.
Ein Beispiel
Eine Auszubildende hat vor einem Jahr ihre Ausbildung in einer Arztpraxis begonnen. Jetzt tritt eine neue Ausbildungsverordnung in Kraft. Sie und die Praxis können vereinbaren, dass die Ausbildung nach den neuen Regeln weitergeht. Die bereits absolvierte Zeit wird dabei berücksichtigt.
Begriffe
- Berufsausbildungsverhältnis:
- Das ist der Vertrag zwischen einer Auszubildenden und einem Betrieb, in dem die Ausbildung stattfindet.
- Inkrafttreten:
- Der Zeitpunkt, ab dem eine neue Regel oder ein Gesetz gilt.
- Anrechnung:
- Hier bedeutet es, dass die bereits geleistete Ausbildungszeit anerkannt und nicht noch einmal gemacht werden muss.
Diskussion
Wird geladen…
