AIVBLehrV – Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
AIVBLehrV – Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.09.2026. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3 — Vorbereitungsdienstverordnung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, welche Vorschriften für die Ausbildung von Nachwuchs-Beamten im Bereich Innere Verwaltung gelten. Es geht um den Vorbereitungsdienst, also die praktische und theoretische Ausbildung für einen bestimmten Beruf im öffentlichen Dienst.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft hauptberufliche Lehrkräfte und Auszubildende im Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
Ein Beispiel
Ein angehender Beamter im gehobenen nichttechnischen Dienst lernt während seiner Ausbildung an der Hochschule des Bundes. Diese Regel bestimmt, welche Ausbildungsvorschriften für ihn gelten.
Begriffe
- Vorbereitungsdienst:
- Eine praktische und theoretische Ausbildung für bestimmte Berufe im öffentlichen Dienst, zum Beispiel für Beamte.
- gehobener nichttechnischer Dienst:
- Eine Laufbahn im öffentlichen Dienst, die keine technischen Kenntnisse erfordert, aber verantwortungsvolle Aufgaben umfasst.
- einschlägig:
- Hier bedeutet es: Diese Verordnung ist die passende und gültige Regel für den genannten Bereich.
Diskussion
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