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VDuG – Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Ausfertigung: 2023-10-08BGBl I 2023, Nr. 272, 2Original ansehen

VDuG – Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.10.2023. Der Text hat 51 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 17 — Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was nach einem ersten Urteil in einem besonderen Verfahren für Verbraucher-Rechte passiert. Das Gericht schlägt vor, dass die Parteien eine Einigung finden. Wenn keine Einigung gelingt, wird das Verfahren weitergeführt und endet mit einem endgültigen Urteil.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Verbraucher, Unternehmen und Gerichte, die an einem sogenannten Abhilfeverfahren beteiligt sind.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat viele Kunden falsch beraten. Das Gericht sagt in einem ersten Urteil, dass das Unternehmen etwas ändern muss. Jetzt sollen das Unternehmen und die Kunden gemeinsam einen Plan machen, wie das umgesetzt wird. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht endgültig.

Begriffe

Abhilfegrundurteil:
Das erste Urteil in diesem besonderen Verfahren, das sagt, was das Unternehmen falsch gemacht hat und was es tun muss.
Vergleichsvorschlag:
Ein schriftlicher Vorschlag, wie die Parteien eine Einigung finden können, ohne dass das Gericht endgültig entscheiden muss.
rechtskräftig:
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn es nicht mehr angefochten werden kann, also endgültig gilt.
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