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GemAusGO – Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ausfertigung: 1969-07-02BGBl I 1969, 1102Original ansehen

GemAusGO – Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.07.1969. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 8 — Einberufung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wann und wie der Gemeinsame Ausschuss zusammenkommt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu Sitzungen ein. Bestimmte Personen oder Umstände können die Einberufung erzwingen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, dessen Mitglieder sowie den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler.

Ein Beispiel

Wenn sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses eine Sitzung fordern, muss der Vorsitzende sie einberufen. Danach informiert er die Bundesregierung darüber.

Begriffe

Gemeinsamer Ausschuss:
Ein Gremium aus Abgeordneten des Bundestags und Mitgliedern des Bundesrats, das in besonderen Krisenfällen handelt.
Einberufung:
Die offizielle Aufforderung, zu einer Sitzung zu kommen.
Artikel 53a / 115a Abs. 2 Grundgesetz:
Bestimmte Abschnitte im Grundgesetz, die hier die Voraussetzungen für die Einberufung festlegen. Was genau dort steht, wird nicht erklärt.
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