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PreisAngG – Gesetz über die Preisangaben

Gesetz über die Preisangaben

Ausfertigung: 1984-12-03BGBl I 1984, 1429Original ansehen

PreisAngG – Gesetz über die Preisangaben ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 03.12.1984. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt Behörden, die Preisangaben in Geschäften zu kontrollieren. Sie dürfen Auskünfte verlangen, Räume betreten und Unterlagen prüfen. Das dient dazu, dass Regeln zu Preisangaben eingehalten werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die Preise für Waren oder Dienstleistungen angeben müssen, zum Beispiel Geschäfte, Handwerker oder Online-Händler.

Ein Beispiel

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts kommt in einen Supermarkt und prüft, ob die Preisschilder an den Regalen mit den Preisen an der Kasse übereinstimmen. Er darf auch Rechnungen oder Lieferpapiere einsehen.

Begriffe

zuständige Behörden:
Das sind Ämter oder Stellen, die für die Kontrolle von Preisangaben verantwortlich sind, zum Beispiel das Ordnungsamt oder das Gewerbeamt.
Auskunftspflichtige:
Personen oder Unternehmen, die Preise angeben und deshalb Fragen der Behörden beantworten müssen.
Zivilprozessordnung (ZPO) § 383 Abs. 1 bis 3:
Ein Gesetz, das aufzählt, welche Familienmitglieder oder nahe Personen man nicht belasten muss, wenn man selbst Ärger mit dem Gesetz bekommen könnte.
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