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DESGB2§51bDatVIn Kraft

SGB2§51bDatV – Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigung: 2010-08-12BGBl I 2010, 1150Original ansehen

SGB2§51bDatV – Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.08.2010. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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