Zurück zu Gesetzen
DESGB2§51bDatVIn Kraft
SGB2§51bDatV – Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§51bDatV – Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.08.2010. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Diskussion
Wird geladen…
