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DETextilgestalterMstrVIn Kraft

TextilgestalterMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Ausfertigung: 2013-04-26BGBl I 2013, 1169Original ansehen

TextilgestalterMstrV – Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 26.04.2013. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie lange die Prüfungen im ersten Teil der Meisterprüfung für Textilgestalter dauern. Er erklärt auch, wie die Noten für das Projekt und das Gespräch berechnet werden und wann man diesen Teil besteht.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die die Meisterprüfung im Textilgestalter-Handwerk ablegen wollen.

Ein Beispiel

Ein Prüfling arbeitet sieben Tage an einem Entwurf für ein Kleid. Danach führt er ein 30-minütiges Gespräch mit den Prüfern über seine Arbeit. Beide Teile werden benotet und fließen unterschiedlich stark in die Endnote ein.

Begriffe

Meisterprüfungsprojekt:
Eine praktische Aufgabe, die Prüflinge in einer bestimmten Zeit bearbeiten müssen, um ihr Können zu zeigen.
Fachgespräch:
Ein mündliches Gespräch mit den Prüfern über das Projekt oder die Prüfungsarbeit.
Gewichtung:
Die Noten für Projekt und Gespräch zählen nicht gleich viel, sondern werden in einem bestimmten Verhältnis (hier 3:1) zur Endnote verrechnet.
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