KatHiLAbkPOLG – Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
KatHiLAbkPOLG – Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.07.1998. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wer in Deutschland die Kosten übernimmt, wenn deutsche Helfer in Polen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen helfen. Die Kosten trägt entweder der Bund oder das jeweilige Bundesland, je nachdem, wer die Hilfe zugesagt hat. Es wird auch gesagt, dass andere Regeln im Land für die Kostenverteilung weiterhin gelten.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft den deutschen Staat (Bund und Bundesländer), wenn sie Hilfe in Polen leisten.
Ein Beispiel
Nach einem schweren Hochwasser in Polen schickt Deutschland Rettungskräfte. Die Kosten für diese Hilfe übernimmt entweder die deutsche Bundesregierung oder das Bundesland, das die Hilfe organisiert hat.
Begriffe
- Aufwendungen:
- Kosten oder Ausgaben, die für etwas entstehen.
- Bund:
- Die deutsche Bundesregierung, also der Staat insgesamt.
- Landesrechtliche Bestimmungen:
- Regeln, die nur in einem bestimmten Bundesland gelten.
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