MntZollDVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV – Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.05.2017. Der Text hat 55 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 13 — Gemeinsame Auswahlkommissionen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Es geht darum, wer die Bewerber für den mittleren Zolldienst auswählt. Die Generalzolldirektion darf bestimmen, dass eine gemeinsame Kommission die Auswahl für mehrere Behörden übernimmt. Die Anzahl der Mitglieder in dieser Kommission kann angepasst werden.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Generalzolldirektion und Bewerber für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes.
Ein Beispiel
Wenn mehrere Zollämter neue Mitarbeiter suchen, kann eine gemeinsame Kommission die Bewerbungen prüfen, statt dass jedes Amt einzeln auswählt.
Begriffe
- Generalzolldirektion:
- Die oberste Behörde, die den Zolldienst in Deutschland leitet.
- Auswahlkommission:
- Eine Gruppe von Personen, die Bewerbungen prüft und entscheidet, wer eingestellt wird.
- Verfügung:
- Eine offizielle Anordnung oder Regelung einer Behörde.
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