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DEMilchPQVIn Kraft

MilchPQV – Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Ausfertigung: 2025-11-24BGBl. I 2025, Nr. 280, 2Original ansehen

MilchPQV – Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.11.2025. Der Text hat 76 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 18 — Kennzeichnung als Markenbutter

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wann Butter als „Markenbutter“ bezeichnet werden darf. Die Verpackung muss bestimmte Eigenschaften der Butter schützen. Außerdem muss auf der Packung stehen, wer die Qualität geprüft hat.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Hersteller von Butter und Unternehmen, die Butter verkaufen.

Ein Beispiel

Ein Betrieb füllt Butter in eine spezielle Packung, die Geruch und Geschmack schützt. Auf der Packung steht dann „Markenbutter“ und der Name der Prüfstelle, die die Qualität kontrolliert hat.

Begriffe

sensorische Eigenschaften:
Das sind Eigenschaften, die man mit den Sinnen wahrnimmt, zum Beispiel Geschmack, Geruch oder Aussehen.
Inverkehrbringen:
Damit ist gemeint, dass ein Produkt zum ersten Mal verkauft oder weitergegeben wird.
Markenbutterbetrieb:
Ein Betrieb, der offiziell anerkannt ist, um Butter als Markenbutter zu kennzeichnen.
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