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AdKG – Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
AdKG – Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 01.05.2005. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 1 — Name, Sitz, Rechtsform
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Es wird eine offizielle Einrichtung mit dem Namen „Akademie der Künste“ gegründet. Diese Einrichtung hat ihren Hauptsitz in Berlin und gehört direkt zum Bund. Sie kann selbst über ihre Angelegenheiten entscheiden.
Wen betrifft das?
Diese Regel betrifft den Bund, die Akademie der Künste selbst und alle, die mit ihr zusammenarbeiten oder sie nutzen.
Begriffe
- bundesunmittelbar:
- Das bedeutet, dass die Einrichtung direkt zum deutschen Staat (Bund) gehört und nicht zu einem Bundesland.
- rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts:
- Eine offizielle Einrichtung, die vom Staat anerkannt ist. Sie kann selbst Verträge schließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
- verwaltet sich selbst:
- Die Akademie entscheidet eigenständig über ihre Regeln, Mitglieder und Projekte, ohne dass der Staat direkt eingreift.
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