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DESEDDiktStiftGIn Kraft

SEDDiktStiftG – Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Ausfertigung: 1998-06-05BGBl I 1998, 1226Original ansehen

SEDDiktStiftG – Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.06.1998. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Satzung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur muss Regeln für ihre Arbeit aufstellen. Diese Regeln heißen Satzung. Die Satzung wird mit einer großen Mehrheit im Stiftungsrat beschlossen. Das Gleiche gilt, wenn die Satzung später geändert werden soll.

Wen betrifft das?

Diese Regel betrifft die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die zuständige Bundesbehörde für Kultur und Medien.

Begriffe

Satzung:
Eine Satzung sind die festen Regeln, nach denen eine Organisation arbeitet.
Stiftungsrat:
Eine Gruppe von Personen, die wichtige Entscheidungen für die Stiftung trifft.
Benehmen:
Die Stiftung muss sich mit der Bundesbehörde abstimmen, bevor sie die Satzung beschließt.
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