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VerjHemV – Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Ausfertigung: 1998-06-02BGBl I 1998, 1231Original ansehen

VerjHemV – Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.06.1998. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Eine besondere Frist für alte Schulden aus bestimmten Krediten endet am 31. Dezember 1999. Nach diesem Datum können diese Schulden verjähren, also nicht mehr eingeklagt werden. Die Regel betrifft nur Kredite, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die vor 1999 ein sogenanntes Abgeltungsdarlehen aufgenommen haben und noch Schulden daraus haben.

Ein Beispiel

Jemand hat 1995 einen Kredit für ein Haus bekommen. Am 1. Januar 2000 kann die Bank die Schulden nicht mehr so leicht eintreiben, weil die Frist abgelaufen ist.

Begriffe

Verjährungshemmung:
Eine Pause in der Frist, nach der Schulden verfallen. Die Zeit zählt während der Hemmung nicht weiter.
Abgeltungsdarlehen:
Ein besonderer Kredit, der oft mit Grundstücken oder Häusern zu tun hat. Die genauen Regeln stehen in anderen Gesetzen.
Forderungen:
Schulden, die jemand noch bezahlen muss.
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