BilKoUmV – Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
BilKoUmV – Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.05.2005. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 11 — Differenzausgleich im Verhältnis zu den Umlagepflichtigen
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel erklärt, was passiert, wenn jemand zu wenig oder zu viel Vorauszahlung für die Kosten der Bilanzkontrolle gezahlt hat. Wenn zu wenig gezahlt wurde, muss die Differenz nachgezahlt werden. Wenn zu viel gezahlt wurde, bekommt man das Geld zurück.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Unternehmen, die Vorauszahlungen für die Kosten der Bilanzkontrolle leisten müssen.
Ein Beispiel
Ein Unternehmen hat 5.000 Euro als Vorauszahlung für die Bilanzkontrolle überwiesen. Später stellt sich heraus, dass es eigentlich 7.000 Euro zahlen müsste. Dann muss es die fehlenden 2.000 Euro nachzahlen.
Begriffe
- Umlagepflichtige:
- Unternehmen, die verpflichtet sind, einen Anteil der Kosten für die Bilanzkontrolle zu zahlen.
- Differenzbetrag:
- Der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Vorauszahlung und dem tatsächlichen Betrag, der gezahlt werden muss.
- Bundesanstalt:
- Kurz für Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das ist die Behörde, die die Kontrolle durchführt.
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