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EVZStiftG – Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Ausfertigung: 2000-08-02BGBl I 2000, 1263Original ansehen

EVZStiftG – Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.08.2000. Der Text hat 21 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6 — Stiftungsvorstand

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie der Vorstand der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ aufgebaut ist und was er tut. Der Vorstand leitet die tägliche Arbeit der Stiftung und führt Beschlüsse des Kuratoriums aus. Er entscheidet auch über Fördergelder bis zu einer bestimmten Summe.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Mitglieder des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums und alle, die mit der Stiftung zu tun haben.

Ein Beispiel

Der Vorstand beschließt, ein Projekt mit 50.000 Euro zu fördern, weil das Kuratorium einen Höchstbetrag von 100.000 Euro erlaubt hat. Wenn die beiden Vorstandsmitglieder sich nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende allein.

Begriffe

Stiftungsvorstand:
Die Gruppe, die die Stiftung leitet und nach außen vertritt.
Kuratorium:
Ein Gremium, das die Stiftung überwacht und wichtige Entscheidungen trifft.
Fördermaßnahmen:
Geld oder Unterstützung, die die Stiftung für bestimmte Projekte gibt.
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