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UmweltHG – Umwelthaftungsgesetz

Umwelthaftungsgesetz

Ausfertigung: 1990-12-10BGBl I 1990, 2634Original ansehen

UmweltHG – Umwelthaftungsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.12.1990. Der Text hat 25 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 22 — Bußgeldvorschriften

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wer bestimmte Regeln aus einer Verordnung nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Verordnung muss extra darauf hinweisen, dass ein Verstoß hier bestraft wird. Die Strafe ist eine Geldbuße.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Personen oder Unternehmen, die gegen die genannten Verordnungen verstoßen.

Ein Beispiel

Ein Betrieb leitet Abwasser in einen Fluss, obwohl eine Verordnung das verbietet und auf diese Strafe verweist. Dafür kann eine Geldbuße fällig werden.

Begriffe

Ordnungswidrigkeit:
Eine Handlung, die gegen eine Regel verstößt, aber kein Verbrechen ist. Sie wird mit einer Geldbuße bestraft.
Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6:
Bestimmte offizielle Regeln, die von der Regierung erlassen wurden. Hier geht es um Umweltvorschriften.
Geldbuße:
Eine Strafe in Form von Geld, die man zahlen muss, wenn man eine Ordnungswidrigkeit begeht.
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