AnFrV – Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes
Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes
AnFrV – Verordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.06.1994. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 3
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel verlängert eine bestimmte Frist. Normalerweise mussten Anträge bis zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden. Jetzt ist der letzte Termin der 31. Dezember 1994.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen oder Stellen, die Anträge nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes stellen müssen oder wollen.
Ein Beispiel
Jemand wollte einen Antrag auf Rückgabe von Vermögen stellen, hatte aber die ursprüngliche Frist verpasst. Jetzt kann der Antrag noch bis Ende 1994 eingereicht werden.
Begriffe
- Vermögenszuordnungsgesetz:
- Ein Gesetz, das regelt, wem bestimmtes Vermögen (z. B. Grundstücke oder Gebäude) nach der Wiedervereinigung Deutschlands gehört.
- Frist:
- Ein festgelegter Zeitraum, bis zu dem etwas erledigt sein muss.
- § 7 Abs. 3 Satz 1 / § 10:
- Bestimmte Abschnitte im Vermögenszuordnungsgesetz. Dort steht, welche Anträge möglich sind und wie lange man dafür Zeit hat.
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