Text/ProdVeredlAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Text/ProdVeredlAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.05.2005. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 7 — Schriftlicher Ausbildungsnachweis
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf sagt, dass Auszubildende in der Textil-Veredlung ein Berichtsheft schreiben müssen. Der Betrieb muss ihnen Zeit dafür geben. Der Ausbilder muss das Heft regelmäßig prüfen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende zum Produktveredler-Textil oder zur Produktveredlerin-Textil und ihre Ausbilder.
Ein Beispiel
Ein Azubi notiert jeden Tag, welche Arbeiten er im Betrieb gemacht hat, z. B. Stoffe färben oder Muster drucken. Der Ausbilder schaut sich die Notizen alle zwei Wochen an.
Begriffe
- schriftlicher Ausbildungsnachweis:
- Ein Heft oder Dokument, in dem Auszubildende aufschreiben, was sie im Betrieb gelernt und gemacht haben.
- Auszubildende:
- Personen, die einen Beruf erlernen, während sie im Betrieb arbeiten.
- Ausbildende:
- Betriebe oder Personen, die Auszubildende anleiten und ausbilden.
§ 10 — Fortsetzung der Berufsausbildung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, was mit laufenden Ausbildungen passiert, wenn eine neue Ausbildungsordnung in Kraft tritt. Bestehende Ausbildungsverträge können nach den neuen Regeln weitergeführt werden. Die bereits absolvierte Ausbildungszeit wird dabei angerechnet.
Wen betrifft das?
Betroffen sind Auszubildende und Ausbildungsbetriebe, deren Ausbildung zum Produktveredler-Textil oder zur Produktveredlerin-Textil bei Inkrafttreten der neuen Verordnung noch läuft.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender hat bereits ein Jahr seiner Ausbildung zum Produktveredler-Textil absolviert, als die neue Verordnung in Kraft tritt. Er und sein Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, die restliche Ausbildung nach den neuen Regeln fortzusetzen. Das erste Jahr wird dabei voll angerechnet.
Begriffe
- Berufsausbildungsverhältnis:
- Ein Vertrag zwischen einem Auszubildenden und einem Betrieb über eine Berufsausbildung.
- Inkrafttreten:
- Der Zeitpunkt, ab dem eine neue Regelung oder ein Gesetz gültig wird.
- Anrechnung:
- Bereits geleistete Zeit oder Arbeit wird für die neue Regelung mitgezählt.
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